Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen
an Straßen (RSA 95)
Vollständige Fassung des Richtlinientextes der RSA
mit allen Regelplänen innerorts, Landstraßen und BAB (außer D II)
CD-ROM zum
Erstellen von Verkehrszeichenplänen
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Wortlaut der Texte wurde sorgfältig überprüft, eine Gewähr kann jedoch nicht
übernommen werden. Rechtsverbindlich (bei Gesetzen, Verordnungen, Richtlinien)
sind grundsätzlich nur die amtlichen
Druckfassungen (Papierausgaben).
Hinweise zur den amtlichen Regelwerken RSA und
ZTV-SA
Die hier hinterlegte Fassung der RSA entspricht dem aktuellen
Rechtsstand. "Aktueller
Rechtsstand" bezieht sich allerdings auf die im Prinzip immer noch gültige amtliche Fassung von 1995. Tatsächlich
aber sind RSA und ZTV-SA an vielen Stellen veraltet, die geplante Neuberarbeitung
steht seit Jahren aus. Viele Landesbetriebe etwa weichen in der Praxis bei bestimmten
Sicherungsmaßnahmen von RSA und ZTV-SA ab, an Stelle der RSA-Regelpläne kommen
eigene Musterpläne zum Einsatz. Das gilt insbesondere für Hessen. Zum Teil existieren in den RSA/ZTV-SA genannte
DIN-Normen oder Behörden nicht mehr, längst praktizierte Neuerungen wie die
Zulässigkeit gelber Warnkleidung oder der Einsatz von Warnschwellen, neuen
Vorwarntafeln, Pfeilbaken etc. sind immer noch nicht in die Richtlinien
überführt. Inzwischen wurde auch die Neufassung des Verkehrszeichenkatalogs
veröffentlicht (Bundesanzeiger vom 29.05.2017). Die hier erfolgten Änderungen
(das gilt für allem für die Änderungen am Nummernsystem) sind natürlich noch nicht in den RSA berücksichtigt, d.h. die angegebenen
Nummern der Zeichen stimmen z.T. mit den aktuellen Nummern nicht
mehr überein; dies wird bis auf Weiteres auch so bleiben.
In den RSA unberücksichtigt sind nach wie vor die vom BMVI per Amtlichem Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 17/2009 vom 8.12.2009 eingeführten Regelungen für Nachtbaustellen mit 4 Regelplänen (als D IV), die TLP-Warnschwellen 2014 (ARS 06/2014 vom 28.2.2015) mit 8 Regelplänen (D III) für Arbeitsstellen kürzerer Dauer an BAB sowie zahlreiche weitere, noch nicht in die RSA übernommene Änderungen, etwa aus der StVO. An diesem Punkt ist die vom MORAVIA Verlag herausgegebene Handausgabe von RSA und ZTV-SA (inzwischen 21. Auflage 2019) mit der bereits vor Jahren erfolgten Einarbeitung der o.g. ARS und zahlreichen Änderungen und Erläuterungen (StVO, VwV-StVO, VzKat) deutlich aktueller als der amtliche Text.
Hinweise zur (Teil-)Fortschreibung der RSA, chronologisch:
Oktober 2013:
Der Entwurf der RSA mit Stand August 2013 ist in der vorliegenden Form im BLFA
Ende September 2013 erwartungsgemäß durchgefallen. Es bestehen Änderungswünsche,
insbesondere aus dem Land Rheinland-Pfalz. Wir rechnen damit, dass sich die
Veröffentlichung der Teilfortschreibung der Teile A und D der RSA daher um ein
halbes Jahr, wenn nicht sogar um mehr, verzögern wird.
Februar 2014:
Die Pessimisten scheinen Recht zu behalten. Nach jüngsten Informationen aus dem
BMVI ist ein Erscheinen der RSA vor dem 30.06.2014 nicht realistisch. Da dann
die parlamentarische Sommerpause kurz bevor steht, dürfte sich der Erscheinungstermin eher
in Richtung Herbst 2014, wenn nicht auf 2015, verschieben.
Januar/Februar 2015:
Selbst im gerade erst begonnenen Jahr 2015 lässt sich bereits sagen, dass ein
zeitnahes Erscheinen der Teilfortschreibung der RSA keineswegs sichergestellt
ist. Grund ist die Unvereinbarkeit zwischen Arbeitsschutz- und
Verkehrssicherungsmaßnahmen, d.h. konkret: den Anforderungen der ASR A5.2
("Technische Regeln für Arbeitsstätten an Straßenbaustellen") und den RSA, die
Probleme hat, die in den ASR A5.2 geforderten Sicherheitsabstände umzusetzen. Es bleibt abzuwarten,
wie hier Kompromisse bzw. alternative Lösungen aussehen könnten.*
In jedem Fall
wird
erwartet, dass die konkurrierenden Vorschriften für Straßenbaustellen (RSA 95)
und für Arbeitsstätten (ASR A5.2) zwischen den zuständigen Ministerien (BMVI,
BMAS) gemeinsam mit den Ländern und in Abstimmung mit den kommunalen
Spitzenverbänden harmonisiert werden.
Um dem notwendigen Planungsvorlauf von Straßenbauprojekten Rechnung zu tragen, wird behördlicherseits bis zur verbindlichen Anwendung der ASR A5.2 eine zweijährige Übergangsfrist nach der Veröffentlichung als notwendig erachtet. Dies soll auch der Sicherstellung der Realisierbarkeit bereits laufender oder planerisch stark fortgeschrittener Maßnahmen dienen.
*Der im Internet veröffentlichte ASR-Entwurf vom April 2014 ist unverbindlich und wird in dieser Form wohl nicht in Kraft treten. In einem Bericht des BMVI zur Verkehrsministerkonferenz am 16./17. April 2015 heißt es u.a.: „Das BMVI geht davon aus, dass – trotz erheblicher unterschiedlicher Auffassungen der Verkehrsseite und des Ausschusses für Arbeitsstätten (ASTA) – erst nach erzieltem Einvernehmen zwischen BMAS und BMVI über die Inhalte der ASR A5.2 diese gemäß der Verordnung über Arbeitsstätten (ArbStättV) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekanntgemacht werden“. Erst mit Veröffentlichung im GMBl wird die sog. "Vermutungswirkung" gem. ArbStättV ausgelöst. Die ASR A5.2 sind inzwischen im GMBl bekannt gegeben worden (Ausgabe Nr. 58-59 vom Dezember 2018, S. 1160).
März 2015:
Im Verkehrsblatt 4/2015, ausgegeben am 28.2.2015, hat der
BMVI im Rahmen der Veröffentlichung der TLP-Warnschwellen 2014 insgesamt 8
geänderte Regelpläne für Arbeitsstellen kürzerer Dauer auf Autobahnen vorgelegt
(D III/1 l - D III/6). Vier von ihnen zeigen die Lage der bereits seit einigen
Jahren verwendeten Warnschwellen, die zum Schutz vor Lkw-Aufprall vor fahrbaren
Absperrtafeln auf der Fahrbahn ausgelegt werden können. Der BMVI stellt
einschränkend fest: „Insbesondere wird der Einsatz von Warnschwellen nur
dann empfohlen, wenn in Abhängigkeit von den örtlichen Verhältnissen die
Ausbringung und der Abbau der Warnschwellen vom Betriebsdienstpersonal
gefahrlos durchgeführt werden kann“. Weiter führt der BMVI aus, dass bei
dichtem Verkehr und bei Stau auf den Einsatz von Warnschwellen verzichtet werden
sollte, auch bei beweglichen Arbeitsstellen entfällt ihr Einsatz. Der BMVI
bittet die
Obersten Straßenbaubehörden der Länder,
bis zur Einführung der
neuen RSA diese Regelpläne anzuwenden. Im Übrigen gelten weiterhin die
allgemeinen Regelungen der RSA 95.
Februar 2016:
Eine Veröffentlichung der Teilfortschreibung der RSA steht weiterhin aus.
Nach den bisherigen Erfahrungen lässt sich ein Erscheinungstermin nicht
vorhersagen. Wir gehen davon aus, dass bis weit in 2017 hinein keine
Veröffentlichung zu erwarten ist.
Februar
2017:
Da bis zum
jetzigen Zeitpunkt die Veröffentlichung der geänderten RSA immer
noch aussteht, lassen wir uns zu dieser Prognose hinreißen: Auch in 2017 wird es
mit einer Veröffentlichung nichts werden. Grund: sollte bis zur parlamentarischen Sommerpause 2017 nichts geschehen
- wonach es aussieht -, dann stehen erst einmal die Bundestagswahlen ins Haus. In
diesem Zeitraum werden solche Entscheidungen erfahrungsgemäß nicht
getroffen, und nach den Wahlen muss sich die neue Regierung erst einmal sortieren;
eine Veröffentlichung dürfte daher - wenn überhaupt - kaum vor Mitte 2018 erfolgen. Inzwischen (Mitte 2017) ist bereits das Jahr
2020 im Gespräch.
Nach jüngsten Informationen scheint auch eine Teilfortschreibung der RSA vom Tisch zu sein, sondern es soll komplett neu überarbeitete RSA geben. Dies ist vor dem Hintergrund der ASR nur konsequent, denn man wird kaum umhin kommen, auch Regelpläne unter Berücksichtigung der in den ASR geforderten Sicherheitsabstände zu erstellen und verfügbar zu machen, da ein Teil der RSA-Regelpläne mit Inkrafttreten der ASR nicht mehr anwendbar sind. Für einen nicht unbeträchtlichen Teil der Regelpläne gilt bereits heute eine nur noch eingeschränkte Anwendbarkeit, hervorgerufen durch Änderungen der StVO und VwV-StVO, da diese Änderungen bislang nicht in den RSA bzw. den Regelplänen berücksichtigt wurden. Dies bedeutet, das die Nutzung der Regelpläne mit der aktuellen Vorschriftenlage abgeglichen werden muss. Ebendies haben wir bei unserer CD-ROM zum Erstellen von Verkehrszeichenplänen gemacht und die Regelpläne mit entsprechenden Hinweisen versehen (ab Ausgabe 2018).
Februar 2018 bis heute:
Eine amtlich aktualisierte Fassung der RSA unter Berücksichtigung aller seither
erfolgten Änderungen durch StVO, VwV-StVO, VzKat, ARS etc. liegt noch immer
nicht vor. Daran wird sich in absehbarer Zeit auch nichts ändern, d.h. auch in
2018 wird es keine Neufassung der RSA geben. Berücksichtigt man dann noch
die zu erwartenden
länderspezifischen Änderungswünsche, deren Umsetzung einige Zeit in Anspruch
nehmen werden, ist mit einer Veröffentlichung vor 2020 kaum zu rechnen.
Es läuft sehr wahrscheinlich darauf hinaus, dass die Widersprüche zwischen den beiden Regelwerken RSA und ASR durch Änderungen der RSA behoben werden müssen, da die ASR A5.2 nach ihrer Veröffentlichung (12/2018) nicht mehr geändert werden können. Bei der Berechnung der Seitenabstände zwischen Verkehrs- und Arbeitsbereich muss daher künftig von der Mitte der eingesetzten Verkehrseinrichtung ausgegangen werden; auch der Längsabstand zur Arbeitsstelle von kürzerer Dauer wird künftig nach den Vorgaben der ASR errechnet. Die ASR zeigen allerdings nur auf, was im Rahmen von Gefährdungsbeurteilungen schon immer hätte klar werden müssen: nämlich die in aller Regel zu gering bemessenen Sicherheitsabstände, die - sei es aus Bequemlichkeit, Zeit- oder aus Kostengründen - den Gedanken an eine eigentlich notwendige Vollsperrung erst gar nicht haben aufkommen lassen.
Dr. Rolf Gehlen
Inhaltsverzeichnis
Teil A Allgemeines
0 | Vorbemerkung |
1 | Grundbegriffe und Grundsätze | ||
1.1 | Arbeitsstellen | ||
1.2 | Planung der Arbeitsstellen | ||
1.3 | Verkehrsrechtliche Grundsätze und Zuständigkeiten | ||
1.3.1 | Anordnung von Verkehrszeichen und -einrichtungen | ||
1.3.2 | Sonstige Maßnahmen zur Arbeitsstellensicherung | ||
1.3.3 | Weitere Rechtsgrundsätze | ||
1.4 | Inhalt der Anordnungen und Verkehrszeichenpläne | ||
1.5 | Aufstellung von Verkehrszeichen- und
ähnlichen Plänen; Nutzung der Regelpläne |
||
1.6 | Überprüfung und Überwachung durch Behörden | ||
1.6.1 | Überprüfung | ||
1.6.2 | Überwachung |
3 | Verkehrseinrichtungen | ||
3.0 | Allgemeines | ||
3.1 | Absperrgeräte | ||
3.1.0 | Allgemeines | ||
3.1.1 | Absperrschranken | ||
3.1.2 | Leitbaken, Warnbaken | ||
3.1.3 | Leitkegel | ||
3.1.4 | Fahrbare Absperrtafeln | ||
3.2 | Warneinrichtungen | ||
3.2.0 | Allgemeines | ||
3.2.1 | Vorwarneinrichtungen | ||
3.2.2 | Warnleuchten | ||
3.2.3 | Warnfahnen | ||
3.2.4 | Warnbänder | ||
3.3 | Lichtsignalanlagen (Lichtzeichenanlagen) |
4 | Leitmale |
5 | Bauliche Leitelemente |
6 | Warnposten |
8 | Warnkleidung |
9 | Beleuchtung der Arbeitsstellen |
10 | Verkehrsführung und -regelung | |
10.0 | Allgemeines | |
10.1 | Umleitungen |
Teil B Innerörtliche Straßen
1 | Allgemeines |
2 | Arbeitsstellen von längerer Dauer | ||
2.1 | Aufstell-Entfernungen von Verkehrsschildern | ||
2.2 | Verkehrsführung im Fahrbahnbereich | ||
2.2.0 | Allgemeines | ||
2.2.1 | Fahrstreifenbreiten | ||
2.2.2 | Vollsperrung | ||
2.2.3 | Teilsperrung | ||
2.2.4 | Längsabsperrung | ||
2.3 | Verkehrsregelung im Fahrbahnbereich | ||
2.3.1 | Regelpläne | ||
2.3.2 | Höchstgeschwindigkeiten | ||
2.3.3 | Vorrangregelung an Engstellen | ||
2.3.4 | Umleitung | ||
2.3.5 | Sackgasse | ||
2.4 | Arbeitsstellen auf Geh- und Radwegen | ||
2.4.0 | Allgemeines | ||
2.4.1 | Mindestbreiten | ||
2.4.2 | Gemeinsamer Geh- und Radweg | ||
2.4.3 | Querabsperrung, Längsabsperrung. | ||
2.4.4 | Fußgänger-/Radfahrer-Notwege | ||
2.5 | Arbeitsstellen im Bereich von Schienenbahnen | ||
2.5.0 | Allgemeines | ||
2.5.1 | Querabsperrung | ||
2.5.2 | Längsabsperrung | ||
2.5.3 | Sicherung des Personals |
4 | Regelpläne: Innerörtliche Straßen | ||||||
B I | Arbeitsstellen von längerer Dauer im Fahrbahnbereich | ||||||
B I/1 | B I/2 | B I/3 | B I/4 | B I/5 | B I/6 | ||
B I/7 | B I/8 | B I/9 | B I/10 | B I/11 | B I/12 | ||
B I/13 | B I/14 | B I/15 | B I/16 | B I/17 | |||
B II | Arbeitsstellen von längerer Dauer im Geh-und Radwegbereich | ||||||
B II/1 | B II/2 | B II/3 | B II/4 | B II/5 | B II/6 | ||
B II/7 | B II/8 | B II/9 | |||||
B III | Arbeitsstellen von längerer Dauer im Bereich von Schienenbahnen | ||||||
B III/1 | B III/2 | B III/3 | |||||
B IV | Arbeitsstellen von kürzerer Dauer | ||||||
B IV/1 | B IV/2 | B IV/3 |
Teil C Landstraßen
1 | Allgemeines |
2 | Arbeitsstellen von längerer Dauer | ||
2.1 | Aufstell-Entfernungen von Verkehrsschildern | ||
2.2 | Verkehrsführung | ||
2.2.0 | Allgemeines | ||
2.2.1 | Fahrstreifenbreiten | ||
2.2.2 | Absperrungen | ||
2.3 | Verkehrsregelung | ||
2.3.1 | Regelpläne | ||
2.3.2 | Höchstgeschwindigkeiten | ||
2.3.3 | Vorrangregelung in Engstellen |
3 | Arbeitsstellen von kürzerer Dauer |
4 | Regelpläne Landstraßen | |||||
C I | Arbeitsstellen von längerer Dauer | |||||
C I/1 | C I/2 | C I/3 | C I/4 | C I/5 | ||
C I/6 | C I/7 | C I/8 | C I/9 | |||
CII | Arbeitsstellen von kürzerer Dauer | |||||
C II/1 | C II/2 | C II/3 | C II/4 | C II/5 |
Teil D Autobahnen
1 | Allgemeines |
2 | Arbeitsstellen von längerer Dauer | ||
2.1 | Aufstell-Entfernungen von Verkehrsschildern | ||
2.2 | Beleuchtung | ||
2.3 | Verkehrsführung | ||
2.3.0 | Allgemeines | ||
2.3.1 | Zahl der Fahrstreifen | ||
2.3.2 | Breite von Behelfsfahrstreifen und -trennstreifen | ||
2.3.3 | Teilsperrung | ||
2.3.4 | Längsabsperrung | ||
2.3.5 | Fahrtrichtungs -und Anschlußstellensperrungen | ||
2.3.6 | Einfahrten im Bereich von Behelfsverkehrsführungen | ||
2.3.7 | Einrichtung von Nothaltebuchten | ||
2.4 | Verkehrsregelung | ||
2.4.1 | Regelpläne | ||
2.4.2 | Höchstgeschwindigkeiten | ||
2.4.3 | Nebenanlagen und Nebenbetriebe |
3 | Arbeitsstellen von kürzerer Dauer |
4 | Regelpläne Autobahnen | |||||
D I | Arbeitsstellen von längerer Dauer ohne Überleitung auf die Gegenfahrbahn |
|||||
D I/1 | D I/2 | D I/3 | D I/4 | D I/5 | ||
D I/6 | D I/7 | D I/8 | D I/9 | D I/10 | ||
D II | Arbeitsstellen von längerer Dauer mit Überleitung auf die Gegenfahrbahn |
|||||
D III | Arbeitsstellen von kürzerer Dauer Achtung: Die D III-Pläne wurden mit Einführung der TLP-Warnschwellen (2015) geändert. Die hier hinterlegten Pläne entsprechen noch der alten Fassung. Einen D III/7 z.B. gibt es nicht mehr. |
|||||
D III/1 | D III/2a | D III/2b | D III/3a | D III/3b | ||
D III/4 | D III/5 | D III/6 | D III/7 |