1. Allgemeines
(1) Die "Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen", Ausgabe 1997 (ZTV-SA 97) sind darauf abgestellt, daß die Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen und insbesondere die ATV DIN 18 299 "Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art" Bestandteil des Bauvertrages sind. Diese ATV sind in Anhang 2 abgedruckt.
(2) Die im folgenden Text mit R a n d s t r i c h gekennzeichneten [hier: in blauer Schriftfarbe gehaltenen] Absätze sind "Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen" im Sinne von § 1, Nr. 2d VOB Teil B - DIN 1961 -, wenn die ZTV-SA Bestandteil des Bauvertrages sind.
(3) Die im folgenden Text kursiv gedruckten und nicht mit Randstrich gekennzeichneten Absätze sind "Richtlinien"; sie sind vom Auftraggeber bei der Aufstellung der Leistungsbeschreibung sowie bei der Abnahme der Arbeiten zu beachten.
(4) Produkte aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und Ursprungswaren aus den Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, die diesen Technischen Vertragsbedingungen nicht entsprechen, werden einschließlich der im Herstellerstaat durchgeführten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau - Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit - gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.
(5) Zur Beurteilung der Gleichwertigkeit sind Unterlagen über Produkteigenschaften, Prüfungen, Überwachungen sowie Anwendungen vorzulegen. Die ausschreibende Stelle kann die Vorlage von Unterlagen über Prüfungen und Überwachung der Produkte in deutscher Sprache verlangen.


